TT
 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

 

§ 1 Allgemeine Pflichten

• TT Werbe und Veranstaltungstechnik, Tom Thiele (im Folgenden kurz TT) verpflichtet sich,
dem Mieter die im Mietvertrag aufgeführten
Mietgegenstände für die Dauer der festgelegten Mietzeit zu überlassen.
• Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und bei Beendigung
des Mietverhältnisses gesäubert und betriebsbereit zurückzugeben.

§ 2 Beginn und Ende der Mietzeit, Verlängerung der Mietzeit

• Die Mietzeit beträgt, wenn nicht anders vereinbart, 24 Stunden.
• Die Mietzeit kann nur im beiderseitigen Einverständnis verlängert werden.
• Die Mietzeit endet erst dann, wenn die Mietgegenstände mit allen zu ihrer Inbetriebnahme erforderlichen
Teilen in ordnungsgemäßem Zustand bei TT oder einem anderen vereinbarten Bestimmungsort
eintreffen, frühestens jedoch mit Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

§ 3 Mängel

• Nimmt der Mieter die Mietgegenstände in Kenntnis eines Mangels an, so kann er diesen Mangel nicht
mehr rügen, wenn der Mangel im Lieferschein schriftlich festgehalten worden ist.

§ 4 Zahlungen der Miete

• Nach Übergabe der Mietgegenstände wird dem Mieter eine Rechnung über die Mietgebühren sowie ggf.
entstandene Fahrtkosten erstellt.
• Der Mieter muss die Rechnung sofort bar bezahlen.

§5 Pflichten des Mieters

Der Mieter verpflichtet sich:
• alle Mietgegenstände ordnungsgemäß zu behandeln und sich bei Rückfragen unverzüglich an TT zu
wenden.
• die Mietgegenstände vor Überbeanspruchung in jeder Weise zu schützen.
• TT unverzüglich über eingetretene Beschädigungen oder Funktionsstörungen zu unterrichten.
Erforderlichenfalls ist der Mietgegenstand sofort außer Betrieb zu setzen und eine Anweisung von
TT abzuwarten.
• die Mietgegenstände gegen Diebstahl, Beschädigung und Witterungseinflüsse zu schützen.
• dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände nur durch eingewiesene Personen bedient werden.
• sofern für den Betrieb der Mietgegenstände besondere Lizenzen, Erlaubnisse oder Genehmigungen
erforderlich sind, hat der Mieter sicherzustellen, dass diese vorhanden und gültig sind.
• die Mietgegenstände ordentlich zu versichern.
• bei Verlust oder Beschädigung der Mietgegenstände durch eine Straftat ist unverzüglich die zuständige
Polizeibehörde und TT zu unterrichten.

§6 Untervermietung

• Der Mieter ist nicht berechtigt, die Mietgegenstände unterzuvermieten oder Dritten Rechte an den
Mietgegenständen einzuräumen oder Rechte aus dem Mietvertrag abzutreten

§7.1 Aufbau durch den Mieter

• Der Mieter kann die Mietgegenstände Am Escheberger Weg 31, 34289 Zierenberg  abholen und den
Aufbau mit entsprechender Sachkenntnis selber vornehmen.
• Der Mieter haftet für alle Schäden die durch unsachgemäßen Aufbau oder Anschluss der
Mietgegenstände entstehen und ist für eine ordnungsgemäße Sicherung aller Mietgegenstände
verantwortlich.
• Der Abholtermin ist der Beginn der Mietzeit.
• Der Abholtermin kann nur nach voriger Absprache mit TT festgelegt werden.

§7.2 Rücklieferung durch den Mieter

• Der Mieter hat die Mietgegenstände betriebsbereit, gereinigt und mit allen Zubehörteilen zurück zu
liefern.
• Der Rückliefertermin ist das Ende der Mietzeit.
• Der Rückliefertermin kann nur nach voriger Absprache mit TT abgestimmt werden.

§7.3 Auf- und Abbauservice

• TT bietet einen Auf- und Abbauservice an, Kosten nach Vereinbarung und Aufwand.
• TT verpflichtet sich dem Mieter zum Beginn der Mietzeit eine funktionstüchtige Anlage zu übergeben
und ihn sowie maximal 2 weitere Personen kurz über die Bedienung der Mietgegenstände zu
unterweisen.

§ 8 Verlust

• Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übernahme der Mietgegenstände und endet mit deren
Rückgabe an TT.
• Sollte es dem Mieter nicht möglich sein, die Mietgegenstände vereinbarungs- und ordnungsgemäß
zurückzugeben, so ist er zum Schadenersatz verpflichtet.
• Bei Verlust der Mietgegenstände ist der Betrag zu leisten, der zur Beschaffung eines gleichwertigen
Gerätes, zzgl. der Beschaffungsnebenkosten, erforderlich ist.

§ 9 Kündigung

Der abgeschlossene Mietvertrag ist für beide Parteien grundsätzlich unkündbar. Ein außerordentlicher
Kündigungsgrund liegt vor, wenn:
• Der Mieter ohne Einwilligung von TT die Mietgegenstände oder einen Teil nicht bestimmungsgemäß
verwendet oder an einen anderen Ort als im Vertrag angegebenen bringt bzw. Dritten überlässt.
• Bei einer örtlichen Überprüfung festgestellt wird, dass die Mietgegenstände durch Vernachlässigung der
dem Mieter obliegenden Pflichten erheblich gefährdet sind.
• Der Mieter einer Aufforderung von TT zur Abhilfe nicht nachkommt.
• Die Mietgegenstände dem Mieter nicht rechtzeitig überlassen wurden und RH keinen gleichwertigen
Ersatz stellen konnte.

§ 10 Haftung von TT

•TT haftet nicht für Schäden, die vom Mieter verursacht worden sind und die durch den unsachgemäßen
Gebrauch der Mietsache entstehen.

§ 11 Fehlende oder unvollständige Leistungserbringung

• Im Falle einer fehlenden oder unvollständigen Leistungserbringung durch TT                                                                                           (technische Fehlfunktion,  oder ähnliches) ist die Haftungsverpflichtung maximal auf den gezahlten Mietpreis beschränkt.
• Darüber hinaus gehende Ansprüche des Kunden gegenüber TT sind ausgeschlossen.
• Im Falle von Fehlfunktionen sind diese sofort TT mitzuteilen. TT erhält die Möglichkeit, durch technischen Support gegebenenfalls nachzubessern. Werden Fehlfunktionen erst nach dem Leistungsdatum mitgeteilt, so besteht kein Anspruch auf Mietpreisminderung seitens des Kunden.

§ 12 Kaution

• Der Mieter muss bei Unterzeichnung des Mietvertrages eine Kaution und einen gültigen
  Personalausweis vorlegen.
• Werden die Mietgegenstände nicht vollständig und betriebsbereit zurück geliefert wird die Kaution als
   Anzahlung der Reparatur oder Ersatzbeschaffung einbehalten.

§ 13 Reservierungen

• Reservierungen erfolgen immer unverbindlich.
• Ein Anspruch auf die Mietgegenstände besteht immer nur mit Abschluss eines schriftlichen
   Mietvertrages oder einer Auftragsbestätigung.

§14 Verschleiß- & Verbrauchsartikel

§14.1 Glühlampen

• Glühlampen sind Verschleißartikel, ein plötzlicher Defekt kann nie ausgeschlossen werden und stellt
   keinen Mangel dar.
• Durch natürlichen Verschleiß defekte Glühlampen werden dem Mieter nicht in Rechnung gestellt.
• Der Mieter ist nicht berechtigt defekte Glühlampen selbst zu wechseln.

§14.2 Nebelmaschine

• Die Nebelmaschine wird dem Mieter mit gefülltem Tank zur Verfügung gestellt.
• Die Kosten für diese Füllung sind in den Mietgebühren enthalten.
• Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt eigene Flüssigkeiten in die Nebelmaschine zu füllen.
• Vor Nutzung der Nebelmaschine ist der Mieter verpflichtet, zu klären ob eine Brandmeldeanlage
   vorhanden ist, da der Vermieter für Feuerwehreinsätze nicht haftbar gemacht werden kann.

§14.3 Geräte mit Lebensmitteln
( Slusheis / Popcorn / Hot Dog / Kaffee / Bier )

• Es ist dem Mieter ausdrücklich untersagt Flüssigkeiten oder Lebensmittel die nicht für die Maschinen
   geeignet sind zu nutzen.
• Nach Nutzung sind vom Mieter sind Geräte von Flüssigkeiten und Lebensmitteln zu befreien.
• Die restliche Endreinigung und Desinfektion wird vom Vermieter durchgeführt

§14.4 Batterien

• Mietgegenstände die zum Betrieb Batterien benötigen werden dem Mieter mit funktionstüchtigen
Batterien zur Verfügung gestellt.
• Die Batterie und ihre Benutzung ist in den Mietgebühren enthalten.
• Ggf. liegen dem Mietgegenstand Ersatzbatterien bei, diese sind ausschließlich für den entsprechenden
Mietgegenstand bestimmt. Bei anderweitiger Verwendung werden sie dem Mieter in Rechnung gestellt.

§ 15 Gerichtsstand

• Alle ergebenden Streitigkeiten sind beim Amtsgericht Kassel zu erheben.

Stand 01.01.2020